Zurück zum RatgeberPalmerion VentureInvestorenschutz · Ratgeber

Liquidationspräferenz bei Start-up-Finanzierungen: Der vollständige Leitfaden für Gründer

Participating oder Non-Participating, 1x oder 2x Multiple, mit oder ohne Cap - die Liquidationspräferenz entscheidet über Millionenbeträge im Exit. Dieser Leitfaden erklärt die Mechanik, die Verhandlung und die typischen Fehler.

Aktualisiert am 27. Juli 2026

Liquidationspräferenz (engl. Liquidation Preference) ist eine vertragliche Regelung in Beteiligungsverträgen und Gesellschaftervereinbarungen, die bestimmt, in welcher Reihenfolge und in welchem Umfang Investoren bei einem Liquidationsereignis - etwa einem Unternehmensverkauf, Börsengang oder einer Insolvenz - aus dem Erlös bedient werden, bevor übrige Gesellschafter Anteile erhalten. Sie schützt Investoren vor Verlusten bei einem Verkauf unter Wert und ist eine der wirtschaftlich folgenreichsten Klauseln in einer Start-up-Finanzierungsrunde.

1. Was ist eine Liquidationspräferenz?

Die Liquidationspräferenz regelt die Reihenfolge und den Umfang der Erlösverteilung bei einem sogenannten Liquidationsereignis - also einem Unternehmensverkauf, Exit, Börsengang, einer wesentlichen Vermögensveräußerung oder einer Insolvenz. Sie sichert Investoren ab, die Eigenkapital in einer frühen Phase und damit zu einem höheren Risiko eingebracht haben, davor, ihr eingesetztes Kapital zu verlieren, wenn das Unternehmen unter Wert verkauft wird oder die Erlöse hinter den Erwartungen zurückbleiben.

Konkret bedeutet eine Liquidationspräferenz: Bevor die übrigen Gesellschafter - in der Regel die Gründer und das Team - an den Erlösen eines Exits beteiligt werden, erhält der Investor einen vorab definierten Betrag. Wie hoch dieser Betrag ausfällt, hängt vom vereinbarten Multiple (1x, 2x, 3x der Investitionssumme) und von der Struktur (Participating oder Non-Participating) ab.

Die Liquidationspräferenz ist eine der wirtschaftlich folgenreichsten Klauseln im Beteiligungsvertrag oder der Gesellschaftervereinbarung. In guten Exit-Szenarien mag sie kaum ins Gewicht fallen. In Downside-Szenarien oder bei moderat guten Exits kann sie jedoch erheblich die Erlösverteilung zwischen Gründern und Investoren beeinflussen - und decides über Millionenbeträge, die bei den Gründern verbleiben oder an Investoren abfließen.

Was gilt als Liquidationsereignis?

Die genaue Definition steht im Vertrag. Typischerweise erfasst ein Liquidationsereignis:

  • -Verkauf der Gesellschaft oder wesentlicher Vermögenswerte (M&A-Transaktion)
  • -Börsengang (IPO) - allerdings oft mit Sonderbehandlung
  • -Insolvenz oder Liquidation der Gesellschaft
  • -Mehrheitsverkauf der Geschäftsanteile
  • -Change of Control (Kontrolle über die Gesellschaft wechselt)

Vorsicht: Manche Verträge definieren auch Finanzierungsrunden oder Kapitalerhöhungen als Liquidationsereignis. Das ist gründerunfreundlich und sollte ausgeschlossen werden.

2. Warum verlangen Investoren eine Liquidationspräferenz?

Venture-Capital-Investoren tragen ein erhebliches Risiko: Die meisten Start-ups scheitern, und nur wenige Investitionen generieren den Return, der das gesamte Portfolio trägt. Die Liquidationspräferenz ist ein zentrales Instrument, um das Verlustrisiko bei einem Verkauf unter Wert zu begrenzen. Statt anteilig an einem Erlös teilzunehmen, der unter der eigenen Investition liegt, erhält der Investor seine Investitionssumme zuerst zurück.

Aus Sicht der Investoren ist die Liquidationspräferenz damit eine rationale Absicherung: Sie sichert den sogenannten downside protection in Szenarien, in denen das Unternehmen nicht die erwartete Bewertung erreicht. Gleichzeitig erhalten Investoren durch den Aufbau von Vorzugsanteilen (Preferred Shares) eine bevorzugte Stellung gegenüber den Stammaktionären (Common Shares), die in der Regel die Gründer und Mitarbeiter halten.

Die Logik ist nicht illegitim - aber sie verschiebt die Risikoverteilung. Gründer, die eine Liquidationspräferenz ohne Prüfung akzeptieren, geben im Downside-Szenario und bei moderaten Exits Erlöse ab, die ihnen bei einer einfachen anteiligen Verteilung zugestanden hätten. Die Verhandlung der Liquidationspräferenz ist deshalb einer der wichtigsten wirtschaftlichen Verhandlungspunkte im Term Sheet.

Die drei Funktionen der Liquidationspräferenz

Downside-Schutz: Bei einem Verkauf unter Wert erhält der Investor seine Investitionssumme zurück, bevor Gründer und Team beteiligt werden.

Risikoadäquation: Frühe Investoren mit höherem Risiko erhalten eine bevorzugte Stellung gegenüber späteren Investoren oder Stammgesellschaftern.

Verhandlungsmacht: Die Liquidationspräferenz ist ein Hebel, um die wirtschaftlichen Bedingungen der Runde zu optimieren - Compensation für ein höheres Risiko oder einen niedrigeren Anteil.

3. Participating vs. Non-Participating Preference

Die Unterscheidung zwischen Participating und Non-Participating ist die wichtigste strukturelle Entscheidung innerhalb der Liquidationspräferenz. Sie bestimmt, ob ein Investor doppelt profitiert - einmal durch den vorab ausgezahlten Betrag und zusätzlich durch die anteilige Beteiligung am Resterlös - oder ob er sich zwischen Vorzugsbetrag und Wandlung entscheiden muss.

Non-Participating (gründerfreundlicher)

Der Investor erhält zunächst seinen investierten Betrag zurück (oder ein Vielfaches davon). Danach wird er so behandelt, als ob er sein Vorzugskapital in Stammkapital gewandelt hätte, und nimmt am Resterlös entsprechend seiner Beteiligungsquote teil - aber er erhält den Liquidationsbetrag nicht zusätzlich noch einmal. Der Investor wählt die für ihn wirtschaftlich günstigere Variante.

Vorteil für Gründer: Erlöse oberhalb der Investitionssumme werden fair zwischen allen Gesellschaftern geteilt. Kein doppelter Profit.

Participating (investorenfreundlicher)

Der Investor erhält zunächst seinen investierten Betrag zurück. Danach nimmt er zusätzlich noch einmal anteilig am Resterlös teil - als wäre er gleichzeitig Vorzugs- und Stammgesellschafter. Dies kann Gründer in bestimmten Exit-Szenarien erheblich benachteiligen, weil Investoren doppelt profitieren.

Risiko für Gründer: Bei begrenzten Exit-Erlösen verbleiben nach der Liquidationspräferenz und der anteiligen Beteiligung weniger Mittel für Gründer und Team.

Direkter Vergleich

Merkmal Non-Participating Participating
Vorab-Auszahlung Ja (1x oder Multiple) Ja (1x oder Multiple)
Zusätzliche anteilige Beteiligung Nein (Entweder-oder) Ja (zusätzlich zum Vorab-Betrag)
Wandlungsoption Ja (Investor wählt) Entfällt meist
Marktüblichkeit Standard in Europa Häufig in USA, seltener in Europa
Gründerfreundlichkeit Hoch Niedrig
Cap möglich Nicht relevant Ja (begrenzt doppelten Profit)

Der Cap bei Participating Preference

Wird eine Participating Preference vereinbart, sollte zwingend ein Cap verhandelt werden. Der Cap begrenzt die Gesamtsumme, die ein Investor aus Vorab-Auszahlung und anteiliger Beteiligung erhalten kann - typischerweise auf das 2x bis 4x der Investitionssumme. Ohne Cap kann der Investor in sehr guten Exit-Szenarien unverhältnismäßig stark profitieren und die Gründererlöse stark reduzieren.

Faustregel: Participating ohne Cap ist gründerunfreundlich und sollte abgelehnt werden. Participating mit Cap ist ein Kompromiss, Non-Participating ist der gründerfreundliche Standard.

4. 1x, 2x und Multiple Preference

Das Multiple bestimmt, wie oft der investierte Betrag vorab ausgezahlt wird. Eine 1x Preference bedeutet, dass der Investor das einfache seiner Investitionssumme zurückerhält, bevor andere Gesellschafter beteiligt werden. Eine 2x Preference bedeutet das Doppelte, eine 3x das Dreifache. Das Multiple verschiebt den sogenannten Break-even-Point - den Exit-Erlös, ab dem die Gründer anteilig besser dastehen als mit einer direkten Beteiligung.

Das Multiple im Überblick

  • 1x(Standard): Investor erhält die einfache Investitionssumme zurück. Marktüblich in Series-A- und Series-B-Runden in Europa.
  • 2x(erhöht): Investor erhält das Doppelte der Investitionssumme. Oft in sehr frühen Phasen (Pre-Seed, Seed) oder bei hohem Risiko. Gründerunfreundlicher.
  • 3x+(multipel): Investor erhält das Dreifache oder mehr. Sehr gründerunfreundlich, heute selten. Gelegentlich bei Distressed-Transaktionen oder in bestimmten Märkten (z. B. Asien).

Ein höheres Multiple bedeutet nicht automatisch, dass der Investor immer mehr erhält. In sehr guten Exit-Szenarien wandelt der Investor bei einer Non-Participating Preference in Stammkapital und nimmt nur anteilig teil - das Multiple wird dann irrelevant. Das Multiple entfaltet seine Wirkung vor allem in Downside-Szenarien und bei moderaten Exits, also genau dann, wenn die Erlöse knapp sind.

Gründer sollten das Multiple nicht isoliert betrachten, sondern immer in Kombination mit der Struktur (Participating oder Non-Participating) und dem Cap. Eine 1x Participating mit Cap kann wirtschaftlich ähnlich belastend sein wie eine 2x Non-Participating. Die Kombination entscheidet.

5. Beispiele mit Cap Tables

Die abstrakte Mechanik der Liquidationspräferenz wird erst durch konkrete Cap-Table-Rechnungen verständlich. Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich unterschiedliche Strukturen in drei Exit-Szenarien (gering, moderat, gut) auf die Erlösverteilung zwischen Investor und Gründern auswirken.

Ausgangslage: Ein Investor investiert 2 Mio. Euro zu einer Pre-Money-Bewertung von 8 Mio. Euro (Post-Money: 10 Mio. Euro). Der Investor hält damit 20 % der Anteile, die Gründer 80 %. Die Liquidationspräferenz sei Non-Participating mit 1x.

Szenario A: Geringer Exit (4 Mio. Euro)

Varianten Investor Gründer
Ohne Preference 800.000 € (20 %) 3.200.000 € (80 %)
1x Non-Participating 2.000.000 € (Pref) 2.000.000 €
1x Participating (ohne Cap) 2.400.000 € 1.600.000 €

Bei einem geringen Exit entfaltet die Liquidationspräferenz ihre volle Schutzwirkung: Statt nur 800.000 € erhält der Investor durch die Preference die vollen 2 Mio. Euro. Die Participating-Variante bringt dem Investor sogar 2,4 Mio. Euro - der Gründererlös sinkt auf 1,6 Mio. Euro. Der Downside-Schutz für den Investor ist hier maximal, der Verlust für die Gründer erheblich.

Szenario B: Moderater Exit (10 Mio. Euro)

Varianten Investor Gründer
Ohne Preference 2.000.000 € (20 %) 8.000.000 € (80 %)
1x Non-Participating 2.000.000 € (Wandlung) 8.000.000 €
1x Participating (ohne Cap) 3.600.000 € 6.400.000 €

Bei einem moderaten Exit wird der Unterschied sichtbar: Die Non-Participating Preference führt zur Wandlung - Investor und Gründer teilen den Erlös anteilig wie ohne Preference. Die Participating-Variante bringt dem Investor jedoch 3,6 Mio. Euro (2 Mio. Pref + 1,6 Mio. anteilig), die Gründer verlieren 1,6 Mio. Euro gegenüber der Non-Participating-Variante. Hier zeigt sich, warum Participating ohne Cap gründerunfreundlich ist.

Szenario C: Guter Exit (50 Mio. Euro)

Varianten Investor Gründer
Ohne Preference 10.000.000 € (20 %) 40.000.000 € (80 %)
1x Non-Participating 10.000.000 € (Wandlung) 40.000.000 €
1x Participating (Cap 3x = 6 Mio.) 6.000.000 € (Cap greift) 44.000.000 €
1x Participating (ohne Cap) 11.600.000 € 38.400.000 €

In einem guten Exit wandelt der Non-Participating-Investor und beide Parteien teilen den Erlös anteilig - die Preference ist wirtschaftlich irrelevant geworden. Bei Participating ohne Cap profitiert der Investor jedoch weiter doppelt und erhält 11,6 Mio. Euro statt 10 Mio. Euro. Der Cap (hier 3x = 6 Mio. Euro) begrenzt diesen Effekt: Der Investor erhält maximal 6 Mio. Euro, die Gründer behalten 44 Mio. Euro. Der Cap schützt die Gründer in guten Exit-Szenarien.

Entscheidungsbaum: Welche Struktur ist richtig?

Ist die Runde eine frühe Seed- oder Series-A-Phase?

→ Ja: 1x Non-Participating ist der marktübliche Standard. Höhere Multiples oder Participating ablehnen oder nur mit Cap akzeptieren.

Verlangt der Investor Participating?

→ Cap verhandeln (2x-4x der Investitionssumme). Ohne Cap ist die Klausel gründerunfreundlich und sollte abgelehnt werden.

Wird ein Multiple über 1x verlangt?

→ Wirtschaftliche Auswirkungen durchrechnen. In späteren Runden (Series B+) sind Multiples unüblich. 2x nur bei sehr hohem Risiko akzeptieren.

Sind mehrere Investoren mit unterschiedlichen Präferenzen beteiligt?

Cap Table mit Wasserfall-Modell durchrechnen. Verschiedene Multiples und Strukturen können sich kumulieren.

6. Auswirkungen auf Gründer

Die Liquidationspräferenz wirkt nicht nur im Exit, sondern beeinflusst die gesamte Verhandlungsposition und die finanziellen Anreize der Gründer. Wer die Auswirkungen nicht durchrechnet, riskiert, dass der eigene Anteil am Unternehmen in genau den Szenarien schmilzt, in denen der Exit eigentlich ein Erfolg gewesen wäre.

Verschiebung des Break-even-Points

Ein höheres Multiple oder eine Participating-Struktur verschiebt den Exit-Erlös, ab dem die Gründer anteilig besser dastehen, nach oben. In der Folge sinkt der effektive Gründeranteil in moderaten Exit-Szenarien erheblich.

Anreizverzerrung

Wenn Investoren durch Participating selbst in guten Exits überproportional profitieren, sinkt der finanzielle Anreiz der Gründer, einen Exit anzustreben. Dies kann zu suboptimalen Entscheidungen oder längeren Holding-Periods führen.

Kumulation über mehrere Runden

In jeder Folgefinanzierung können neue Liquidationspräferenzen hinzukommen. Mehrere Schichten von Preferences können sich kumulieren und den Gründeranteil im Exit drastisch reduzieren - insbesondere, wenn verschiedene Investoren unterschiedliche Multiples und Strukturen verhandelt haben.

Einfluss auf Folgefinanzierungen

Bestehende Liquidationspräferenzen beeinflussen die Verhandlungsposition in der nächsten Runde. Neue Investoren prüfen den Cap Table und die bestehenden Vorzugsrechte. Ein übermäßiger Aufbau an Preferences kann die Bewertung oder die Bereitschaft neuer Investoren beeinträchtigen.

7. Typische Fehler

Liquidationspräferenz wird im Term Sheet ohne Prüfung akzeptiert, weil sie als 'Standardklausel' betrachtet wird
Participating Preference ohne Cap wird vereinbart - Investoren profitieren doppelt, auch in guten Exits
Multiples über 1x werden ohne wirtschaftliche Durchrechnung akzeptiert, insbesondere in frühen Phasen
Definition des Liquidationsereignisses ist zu weit gefasst und erfasst auch Kapitalerhöhungen oder Finanzierungsrunden
Mehrere Liquidationspräferenzen aus verschiedenen Runden werden nicht auf ihre kumulative Wirkung geprüft
Kein Wasserfall-Modell: Gründer kennen die tatsächliche Erlösverteilung in verschiedenen Exit-Szenarien nicht
Anti-Dilution-Klauseln und Liquidationspräferenzen werden isoliert statt in ihrer Kombination bewertet
Verhandlung findet erst im Beteiligungsvertrag statt, obwohl die wirtschaftlichen Eckpunkte im Term Sheet fixiert werden

8. Verhandlungstipps für Gründer

1x Non-Participating als Standard fordern - das ist in Europa marktüblich und gründerfreundlich
Participating Preference nur mit Cap (2x-4x der Investitionssumme) akzeptieren, niemals ohne Begrenzung
Multiples über 1x nur in Ausnahmefällen (sehr hohes Risiko, frühe Phase) zustimmen - und die wirtschaftlichen Auswirkungen durchrechnen
Definition des Liquidationsereignisses eng fassen: Finanzierungsrunden und Kapitalerhöhungen ausnehmen
Wasserfall-Modell für mindestens drei Exit-Szenarien (gering, moderat, gut) durchrechnen - vor Unterzeichnung des Term Sheets
Kumulative Wirkung bestehender und neuer Liquidationspräferenzen in der nächsten Runde prüfen
Anti-Dilution-Klauseln mit der Liquidationspräferenz zusammen bewerten - beide Mechanismen wirken im Downside kumulativ
Verhandlung im Term Sheet führen, nicht erst im Beteiligungsvertrag - dort sind die Eckpunkte faktisch fixiert
Anwaltliche Prüfung durch einen auf Venture Capital spezialisierten Berater - vor Unterzeichnung

9. Anti-Dilution und Verwässerungsschutz

Die Liquidationspräferenz ist eng mit den Anti-Dilution-Regelungen verwandt. Während die Liquidationspräferenz die Erlösverteilung im Exit steuert, schützen Anti-Dilution-Klauseln Investoren vor dem wirtschaftlichen Effekt eines Down-Rounds - also einer Finanzierungsrunde, bei der die Unternehmensbewertung unter die Bewertung der vorherigen Runde fällt. In diesem Fall würden Investoren, die zu einer höheren Bewertung investiert haben, durch die neuen Anteile stärker verwässert.

Es gibt zwei Hauptvarianten: Broad-Based Weighted Average (marktüblicher, gründerfreundlicher) und Full Ratchet (investorenfreundlicher, kann Gründer stark benachteiligen). Bei Full Ratchet wird der Wandlungspreis vollständig auf den niedrigsten Preis der neuen Runde angepasst - selbst wenn nur ein einziger Anteil zu einem niedrigeren Preis ausgegeben wird. Broad-Based Weighted Average gleicht den Effekt aus und berücksichtigt die tatsächlich ausgegebene Menge an neuen Anteilen.

Neben der Anti-Dilution als spezifischer Klausel gibt es weitere Verwässerungsschutzmechanismen: Pre-Emptive Rights (Vorkaufsrechte auf neue Anteile), Optionspool-Anpassungen und Pro-Rata-Rechte für Folgefinanzierungen. Diese Mechanismen sollen sicherstellen, dass bestehende Investoren ihren Anteil in späteren Runden halten oder ausbauen können. Gründer sollten alle drei Mechanismen - Liquidationspräferenz, Anti-Dilution und Vorkaufsrechte - gemeinsam bewerten, da sie im Downside und bei Down-Rounds kumulativ wirken.

Spezialisierte Begleitung von Finanzierungsrunden

-Gründer- und Investorenseite
-Fachliteratur zu Venture Capital und Mitarbeiterbeteiligung
-Transparente Festpreise und klar definierte Scopes
-Persönliche anwaltliche Verantwortung

Von der Strukturierung des Term Sheets über Due Diligence und Beteiligungsvertrag bis zu Signing und Closing.

Expertise ansehen

10. Häufige Fragen zur Liquidationspräferenz

Was ist eine Liquidationspräferenz?

Eine Liquidationspräferenz regelt, welcher Betrag einem Investor bei einem Liquidationsereignis (Unternehmensverkauf, Exit, Insolvenz) vor den übrigen Gesellschaftern zusteht. Sie schützt Investoren davor, bei einem Verkauf unter Wert leer auszugehen. Üblich ist eine 1x Non-Participating Preference, bei der der Investor zunächst seine Investitionssumme zurückerhält und sich danach entscheidet, ob er den Vorzug behält oder in Stammkapital wandelt.

Was ist der Unterschied zwischen Participating und Non-Participating Preference?

Bei der Non-Participating Preference erhält der Investor entweder seine Investitionssumme zurück oder wandelt in Stammkapital und nimmt anteilig am Gesamterlös teil - beides jedoch nicht gleichzeitig. Bei der Participating Preference erhält der Investor zunächst seine Investitionssumme zurück und nimmt zusätzlich anteilig am Resterlös teil (doppelter Profit). Participating ist investorenfreundlicher und benachteiligt Gründer bei moderaten Exit-Erlösen.

Was bedeutet 1x, 2x oder 3x Preference?

Das Multiple gibt an, wie oft der investierte Betrag vorab ausgezahlt wird. Bei 1x erhält der Investor das einfache seiner Investition zurück, bei 2x das Doppelte, bei 3x das Dreifache. Höhere Multiples verschieben den Break-even-Point für Gründer nach oben und sind in frühen Phasen unüblich. 1x ist marktüblich; Multiples über 1x werden meist nur bei hohem Risiko oder in späteren Runden mit starken Verhandlungsposturen verlangt.

Ist eine Liquidationspräferenz verhandelbar?

Ja. Sowohl das Multiple (1x, 2x), die Struktur (Participating vs. Non-Participating), die Cap-Höhe bei Participating-Modellen als auch die Definition des Liquidationsereignisses sind verhandelbar. Gründer sollten die wirtschaftlichen Auswirkungen anhand konkreter Cap-Table-Szenarien durchrechnen, bevor sie das Term Sheet unterzeichnen. Eine anwaltliche Prüfung ist dringend angeraten.

Was passiert mit der Liquidationspräferenz bei einem Down-Round?

Bei einem Down-Round (Bewertungsrückgang) kann es zu einer Neuverhandlung oder Aufstockung der Liquidationspräferenz kommen, um bestehende Investoren für den Wertverlust zu kompensieren. Zusätzlich greifen häufig Anti-Dilution-Klauseln, die den Wandlungspreis anpassen. Beide Mechanismen können die Verwässerung der Gründer verstärken.

Ist die Liquidationspräferenz nur im Beteiligungsvertrag geregelt?

Nein. Die Liquidationspräferenz kann im Beteiligungsvertrag (Investment Agreement), in der Gesellschaftervereinbarung (Shareholders' Agreement) oder in beiden Dokumenten geregelt sein. Wichtig ist die Konsistenz beider Dokumente und die saubere Definition des Liquidationsereignisses. Widersprüchliche Regelungen führen im Exit zu Streit und Verzögerungen.

11. Fazit

Die Liquidationspräferenz ist mehr als eine Standardklausel - sie ist eine der wirtschaftlich folgenreichsten Regelungen in einer Start-up-Finanzierung. Sie entscheidet darüber, wer bei einem Exit wie viel erhält, und verschiebt die Risikoverteilung zwischen Investoren und Gründern. Gründer, die die Mechanik von Participating und Non-Participating, von Multiples und Caps nicht durchrechnen, geben in genau den Szenarien Erlöse ab, in denen ein Exit eigentlich ein Erfolg gewesen wäre.

Der Marktstandard in Europa ist die 1x Non-Participating Preference. Wer davon abweicht - ob durch ein höheres Multiple, eine Participating-Struktur oder eine weit gefasste Definition des Liquidationsereignisses - sollte die wirtschaftlichen Auswirkungen anhand konkreter Cap-Table-Szenarien durchrechnen und das Ergebnis anwaltlich prüfen lassen. Die Verhandlung findet im Term Sheet statt, nicht erst im Beteiligungsvertrag. Palmerion Venture begleitet Gründer bei der Prüfung und Verhandlung von Liquidationspräferenzen - strukturiert, anwaltlich verantwortet und zum transparenten Festpreis.

Beteiligungsvertrag prüfen lassen

Palmerion Venture prüft Liquidationspräferenz, Anti-Dilution und Verwässerungsschutz in Ihrem Beteiligungsvertrag - und erklärt die wirtschaftlichen Auswirkungen verständlich.

Dr. Christopher Hahn, LL.M. (King's College London)

Autor und fachlich verantwortlich

Dr. Christopher Hahn, LL.M. (King's College London)

Rechtsanwalt, Unternehmer und Autor · Partner bei trustberg Rechtsanwälte

Dr. Christopher Hahn berät zu Venture Capital, Finanzierungsrunden, Beteiligungsstrukturen und Mitarbeiterbeteiligung. Bei Palmerion begleitet er die strategische Einordnung von Venture-Themen.

Profil bei trustberg Rechtsanwälte

Diese Website verwendet Cookies und vergleichbare Technologien. Einige sind technisch notwendig, andere dienen der Statistik, dem Marketing. Ihre Einwilligung ist freiwillig, gilt domainübergreifend für alle Palmerion-Websites und kann jederzeit widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.